Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 51 Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/51#abs-1 (1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaugrundstücks insbesondere ermittelt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/51#abs-2 (2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks kann insbesondere ermittelt werden
Für die Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktors und des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten gilt § 49 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/51#abs-3 (3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/51#abs-4 (4) Der Vergleichswert des Erbbaugrundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.